Historische SGV. NRW.
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§ 10
Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.
Kapitel 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.
Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |
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§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. |