Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 12
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden

(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die Ausländerin oder der Ausländer zu wohnen hat.

(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.

(3) Befindet sich die ausländische Person auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt oder liegt er außerhalb von Nordrhein-Westfalen, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Haftanstalt oder das sonstige öffentliche Gewahrsam befindet. Für die Beantragung von Abschiebungshaft ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder mangels eines solchen aufgegriffen wurde.

(4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn sie nach einer Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.

(5) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

(6) Im Übrigen finden ergänzend die Regelungen des § 4 des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.