Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 13
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:

1. Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,

2. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,

3. Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements,

4. Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,

5. Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken,

6. ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt,

7. Haftverlängerungsanträge einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen und

8. Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und der Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.

(2) Die örtliche Zuständigkeit (Bezirke) der Zentralen Ausländerbehörden umfasst für

1. die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld

alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Detmold und alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Münster außer den Ausländerbehörden der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

2. die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund

alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Arnsberg,

im Regierungsbezirk Düsseldorf für die Ausländerbehörden der Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie im Regierungsbezirk Münster für die Ausländerbehörden der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

3. die Zentrale Ausländerbehörde Köln

alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Köln und alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Düsseldorf außer den Ausländerbehörden der Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die einzelnen Bezirke sind in der Anlage zu § 13 grafisch dargestellt.

Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 18 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.

(3) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die unteren Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen freier Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements, insbesondere

1. bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden und

2. bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen und beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen.

Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Landeseinrichtungen aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die Ausländerinnen und Ausländer auf ihre Veranlassung in Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam nach § 62 und § 62b des Aufenthaltsgesetzes untergebracht sind.

(4) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die Aufgabe der zentralen Flugabschiebung übertragen. Diese unterstützt das Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.

(5) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.

(6) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die Zentrale Rückkehrkoordination zuständig. Mit der Zentralen Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen bündelt und koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, also auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.