Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) verfügen, erhalten einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 (GV. NRW. S. 414).
Obsolet.