Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Bewertung der Bausparguthaben.

(1) Die Bewertungsziffer der bis zum 20. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 v. H. herabgesetzt. Vom 21. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.

(2) Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S. 702.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1950.