Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten können aufgenommen werden,

1. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in die Kinderfeuerwehr,

2. Jugendliche vom vollendeten zehnten, die aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die Jugendfeuerwehr.

(2) Über die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 9.

(3) Mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Die Erziehungsberechtigten werden vor Erteilung ihrer Zustimmung über die Inhalte ihrer Erklärung von der Feuerwehr in geeigneter Weise informiert.

(4) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendfeuerwehr oder bei vergleichbarem Kontakt ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 11. September 2012 (BGBl. I. S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Teil 4

Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).