Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Lehrangebot

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots ist das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind Haushaltsstellen und Personalstellen zugrunde zu legen. In der Lehreinheit eingeplante, aber zeitweilig nicht besetzte Stellen sind mit einzuberechnen. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.

(2) Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezugs) zu berücksichtigen. Eventuelle im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind in Abzug zu bringen.

(3) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.

(4) Das Lehrangebot ist zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert.

(5) Anstelle einer Berechnung des Lehrangebots nach den Absätzen 1 bis 4 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium auch ein Gesamtlehrangebot für eine Lehreinheit zugrunde gelegt werden. In diesem Fall erbringt die Hochschule dieses Lehrangebot unabhängig vom vorhandenen Lehrpersonal vollständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.