Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

7 / 13

§ 7
Anteilquoten

Mit Hilfe der Anteilquoten erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Dabei kann bei Studiengängen, die auf das Lehramt vorbereiten, auch der erwartete Absolventenbedarf berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.