Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen im Bereich der Gemarkungen Hördinghausen (Landkreis Osnabrück) und Schröttinghausen (Kreis Minden-Lübbecke) und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Osnabrück. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
Fn1 | GV. NW. 1973 S. 241. |
SGV. NW. 77. |