Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Hochwasserrückhaltebecken auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 90.

Fn2

SGV. NW. 77.

Fn3

SGV. NW. 202.