Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Höxter-Lüchtringen" im Bereich der Stadt Höxter und des Landkreises Holzminden ist der Regierungspräsident Detmold. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 6.

Fn2

SGV. NW. 77.