Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 433.