Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17 (Fn 8)
Sitzungen des Genossenschaftsrates,
Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Genossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Genossenschaftsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Genossenschaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 144, geändert durch Art. 3 Änd. ErftGV v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 4 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 139 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 21 und § 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 31 geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 7

§ 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 8

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 9

§ 6 Absatz 5 und § 32 Absatz 1 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 10

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.