Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

29 / 48

§ 22a (Fn 9)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,

2. höhere Kredite erforderlich werden,

3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,

4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.

(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.

(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentliche.

Fußnoten:

Fn 1

Veröffentlicht durch Gesetz z. Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften f. d. Einzugsgebiet d. Ruhr v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 178), geändert durch Art. 3 d. Änd. ErftVG v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 9 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 95 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 9 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 141 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 8 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.; Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 28 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 95 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 16 geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 7

§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 21 Abs. 1 und § 22 geändert durch Art.9 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 9

§ 22 a eingefügt durch Art. 9 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst al § 22a durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 10

§ 35 Abs. 1 und § 37 geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 11

§ 41 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 12

§ 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.