Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

Die bei der Überwachung der Abwassereinleitung ermittelten Meßergebnisse sind hinsichtlich der Parameter, für die nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten ist, der für die Erhebung der Abwasserabgabe in Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde (Landesamt für Wasser und Abfall NRW) von der die Abwassereinleitung überwachenden Behörde (Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg) zu überlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 59.

Fn 2

SGV. NW. 77.