Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis, Mindestbeiträge
(§ 6 ErftVG)

(1) Die Mitgliedschaft im Erftverband ergibt sich aus dem ErftVG sowie aus dieser Satzung.

(2) Für die Feststellung der Mitgliedschaft sind, unbeschadet des Absatzes 3, die Verhältnisse des dem neuen Wirtschaftsjahr vorhergehenden Zeitraumes vom 1. 7. - 30. 6. maßgebend.

(3) Die hiernach jeweils in Betracht kommenden Mitglieder werden durch den Vorstand ermittelt und - nach Mitgliedergruppen getrennt - in ein Mitgliederverzeichnis eingetragen, das der Vorstand jährlich für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich feststellt. Der Vorstand ergänzt das Verzeichnis während des lfd. Wirtschaftsjahres unbilligen Ergebnisses in dieser Zeit zusätzlich festgestellt wird.

(4) Neu hinzutretenden gesetzlichen und herangezogenen Mitgliedern hat der Vorstand einen begründeten mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über das Bestehen der Mitgliedschaft gegen Empfangsbestätigung zu übersenden.

(5) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 a und 6 b und Sätze 2 und 3 ErftVG einen in der Satzung festzusetzenden Volumenstrom oder das Erreichen eines Mindestbeitrages voraussetzt, gilt als maßgebender

a) Volumenstrom

- eine Grundwasserförderung von mindestens 30 000 m3/a

- eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern von 30 000 m3/a

- eine Wasserübernahme aus Anlagen des Verbandes von 30 000 m3/a

- eine unmittelbare Abwassereinleitung einschließlich Kühlwasser in Gewässer des Verbandsgebietes von 2 500 m3/a

b) Mindestbeitrag

- ein Jahresbeitrag von 160 Euro in mindestens einer Beitragsgruppe.

(6) Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Volumenstrom bzw. den Mindestbeitrag, erlischt insoweit die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist (§ 6 Abs. 2).

(7) Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsicht bei der Verbandsgeschäftsstelle in Bergheim offen.

(8) Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Widerspruch beim Spruchausschuß eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorsitzenden des Spruchausschusses, Geschäftsstelle des Spruchausschusses beim Erftverband in Bergheim, zu richten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 978, geändert durch Änderung d. Satzung v. 1.10.1998 (GV. NRW. S. 589), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 861), 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422); Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710); Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 18 Abs. 1 neu gefasst durch SatzÄnd. vom 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422).

Fn 4

Die SatzÄnd. tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (GV. NRW. ausgegeben am 21. Dezember 2001).

Fn 5

§ 9 Absatz 1 geändert durch Satzungsänderung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710).

Fn 6

§§ 10 und 15 geändert, § 10a eingefügt durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).