Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 24

§ 5
Besondere Pflichten der Mitglieder
(zu § 7 Abs. 1 WupperVG)

(1) Die Mitglieder können die vom Verband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend nur insoweit nutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. Die Benutzung von Grundstücken des Wupperverbandes wird nur aufgrund eines gesonderten Vertrages gewährt. Eigene Vorhaben der Mitglieder, die sich erheblich auf vorhandene Anlagen oder geplante Unternehmen des Verbandes auswirken können oder neue Unternehmen des Verbandes verursachen können, sind rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Abwässer, die nach Art und Menge geeignet sind, den regelgerechten Betrieb der Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen des Wupperverbandes zu gefährden oder den Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht und wasserrechtlichen Vorschriften, mindestens jedoch den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 115-2 in seiner jeweils gültigen Fassung, nicht entsprechen, dürfen den Abwasserbehandlungsanlagen des Wupperverbandes weder mittelbar noch unmittelbar zugeführt werden. Im Übrigen bleiben die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts unberührt.

(3) Sind die in Absatz 2 genannten Abwässer in eine Anlage gelangt, die mit einer Abwasserbehandlungsanlage des Wupperverbandes verbunden ist, ist der Wupperverband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlage und der Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen Absatz 2 oder Absatz 3, so kann der Wupperverband von dem Mitglied Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied den Verstoß nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Wupperverband in dem Fall, dass dem Verstoß ein Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, an dem Dritten schadlos halten kann. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn das Mitglied seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten mit einem Mitglied geschlossen ist, werden in diesem die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten abschließend geregelt. Die Haftung eines Mitglieds ist nicht gegeben, wenn das Mitglied nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten eingetreten wäre. Der nach Satz 1 zu ersetzende Schaden umfasst auch höhere Abwasserabgaben und zusätzliche Kosten durch eine weitergehende Schlammbehandlung. Soweit dem Mitglied aus dem Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 3 Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten entstehen und sich diese Ansprüche auf Schäden des Wupperverbandes beziehen, ist es verpflichtet, diese an den Wupperverband abzutreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 692, geändert durch Satzung v. 21. 4. 1995 (GV. NW. S. 381), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 504), 17.4.1998 (GV. NW. S. 469), 7.1.1999 (GV. NRW. S. 47), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 862); 8.12.2005 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 28.2.2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; Satzung vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Satzung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 117), in Kraft getreten am 8. Februar 2023; Satzung vom 7. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 101), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994.