Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Rechnungsprüfung, Jahresabrechnung
(zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 6 und § 22 a WupperVG)

(1) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Rechnungsprüferin oder -prüfer kann auch sein, wer nicht Delegierter in der Verbandsversammlung ist, aber die Voraussetzungen für die Ausübung eines Delegiertenamts gem. § 13 WupperVG erfüllt. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören.

(2) Externe Prüfstelle für die Prüfung der Jahresabschlusses gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 WupperVG ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.

(3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß nach dem Wirtschaftsplan auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte externe Prüfstelle und die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Der geprüfte Jahresabschluß ist dem Verbandsrat und dem Finanzausschuß vorzulegen.

(4) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere darauf, ob

- der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluß nach § 22 a Abs. 4 WupperVG zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind,

- die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,

- wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und

- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz gegeben ist.

Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer können Prüfungsschwerpunkte festlegen und der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen. Die externe Prüfstelle legt ihren Prüfbericht mit Prüfvermerk den Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor.

(5) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Verbandsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf den Bericht der externen Prüfstelle und ihrer eigenen ergänzenden Feststellungen.

(6) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer machen der Verbandsversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes; sie können die für das Haushaltsjahr zu bestellende externe Prüfstelle vorschlagen.

(7) Der Wupperverband hat eine interne Prüfstelle. Die Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Prüfung

- der Haushalts- und Wirtschaftsführung

- des gesamten Zahlungsverkehrs und der Verbandskasse einschließlich der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrundeliegenden Belege,

- von Vergaben,

- des Vermögens,

- der Einhaltung bestehender Vorschriften und einzuhaltender Regelungen und

- der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung ihrer Prüfungen bzw. bei der Ausführung besonderer Prüfungsaufträge unabhängig von den Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Über wichtige Prüfergebnisse ist der Verbandsrat zu unterrichten. Einzelheiten über personelle Ausstattung und Organisation der internen Prüfstelle sowie Gegenstand, Art und Umfang der Prüfungen regelt der Vorstand in einer Rechnungsprüfungsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 692, geändert durch Satzung v. 21. 4. 1995 (GV. NW. S. 381), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 504), 17.4.1998 (GV. NW. S. 469), 7.1.1999 (GV. NRW. S. 47), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 862); 8.12.2005 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 28.2.2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; Satzung vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Satzung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 117), in Kraft getreten am 8. Februar 2023; Satzung vom 7. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 101), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994.