Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1 (Fn 3)

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage ,,Haddorf" der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, im Bereich der Gemeinden Wettringen und Neuenkirchen, Kreis Steinfurt, der Gemeinden Ohne (Samtgemeinde Schüttorf) und Salzbergen, Landkreis Grafschaft Bentheim, ist die Bezirksregierung Münster. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsengeltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 160, geändert durch Bek.v. 24.10.1997 (GV. NW. S. 386; ber. 1998 S. 199).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 1 geändert durch Bek. v. 24.10.1997 (GV. NW. S. 386; ber. S. 199).