Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Aufstellung und Festsetzung des Haushaltsplans

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.

(2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluß) wird der Haushaltsplan festgesetzt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an.

(3) Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder im Wirtschaftsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie den zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Gesamtbetrag der Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Erhebung durch Beitragsbescheid anordnen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß kann vom Vorstand verlangen, daß er gegen einen Bescheid nach Absatz 3 Widerspruch einlegt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

Artikel 11 des Gesetzes vom 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); geändert durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 16 neu angefügt durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

Fünfter Teil mit § 16 (neu) eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.