Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde werden dadurch bewirkt, daß die Aufsichtsbehörde den vollständigen Wortlaut ihrer Mitteilung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntmacht. Außerdem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand und die Fundstelle ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Liegt das Verbandsgebiet in den Bezirken mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden, ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 1 auch in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über ein amtliches Veröffentlichungsblatt verfügt, hat die Veröffentlichung ortsüblich zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann stattdessen auch in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung veröffentlichen; in diesem Fall hat sie den vollständigen Wortlautder Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.

(2) Die Kosten der Bekanntmachungen nach Absatz 1 trägt der Verband.

(3) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für seine Mitglieder bzw. die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbandes vorgenommen werden.

Dritter Teil
Gebühren
(zu § 69 WVG)

Fußnoten:

Fn 1

Artikel 11 des Gesetzes vom 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); geändert durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 16 neu angefügt durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

Fünfter Teil mit § 16 (neu) eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.