Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 49 (Fn 10)
Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte

(1) Die Gemeinde ist nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet

1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, und

2. für unverschmutztes Abwasser, das zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde.

Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das Grundstück bezüglich des häuslichen Abwassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.

(2) Werden einem Einleiter von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Soweit der Bund für die Bundesstraßen oder das Land Träger der Straßenbaulast im Außenbereich sind, legt der Landesbetrieb Straßenbau dem für Umwelt zuständigen Ministerium eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 56 noch erforderlichen Maßnahmen vor. § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 freigestellt hat, ist der Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Die Freistellung gilt als erteilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten von seiner Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers auch freistellen, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Nachweis nach Satz 1 ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Fall des Satzes 4 hat die Gemeinde den Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 57 Absatz 1 vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

(6) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag eines gewerblichen Betriebes nach Anhörung der Gemeinde widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus diesem Betrieb einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 53 Absatz 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 926, geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 100 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 3 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), in Kraft getreten am 16. März 2013; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021 und 1. Oktober 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 118 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 7

§ 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 8

§ 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 9

§ 35 Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

Fn 10

§ 49 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.