Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Januar 2019 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

 

§ 3

Unter den Voraussetzungen der Richtlinie über die „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“ wird die LVR-Inklusionspauschale freiwillig und einmalig für einen Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern, abhängig vom festgestellten Förderschwerpunkt gewährt.

Das Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung im Einzelfall und der Nachweis der Verwendung der LVR-Inklusionspauschale bestimmen sich nach der jeweils gültigen Richtlinie zur „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 763).
Aufgehoben durch Satzung vom 10. Januar 2019 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.