Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der

1. die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat,

2. sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat,

3. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und

4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden und sich in diesem Dienstzweig mindestens drei Jahre bewährt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 3 und 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.