Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert neun Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich vor der Einberufung mindestens 18 Monate im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister als Beschäftigte oder Beschäftigter bewährt haben, kann diese Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).