Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Leistungsnachweise

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben in dem nach § 8 vorgeschriebenen Lehrgang innerhalb der Unterrichtsstunden mindestens elf schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Themen sind den Aufgabengebieten des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister zu entnehmen.

(2)  Die Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft gestellt, bewertet und nach Möglichkeit anschließend mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind zu einem besonderen Aufgabenheft zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Neben den schriftlichen Arbeiten können den Anwärterinnen und Anwärtern praktische Aufgaben gestellt werden. Ihre Bewertung ist Bestandteil der mündlichen Noten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).