Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).