Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 21
Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Hinsichtlich der Bachelorabschlüsse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditiert sind, gilt § 1 Absatz 2.
Teil 4
Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98). |