Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

21 / 37

§ 21
Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

Hinsichtlich der Bachelorabschlüsse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditiert sind, gilt § 1 Absatz 2.

Teil 4

Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).