Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:

1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,

2. eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis und

3. eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.

Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums an die Stelle der Person nach Nummer 2. Bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. Bei der Akkreditierung von theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“) und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.

(2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:

1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und

3. eine Studierende oder ein Studierender.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.

(4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag gebunden.

(5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer

1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,

2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder

3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.

(6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).