Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 27
Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).