Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 31
Stichproben

(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) Gegenstand der Stichprobe ist

1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und

2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung nach Maßgabe des Gutachtergremiums.

Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5

Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).