Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 33
Joint-Degree-Programme

(1) Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung  der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß Teil 2 und 3 dieser Verordnung nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:

1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,

2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,

3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,

4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in Teil 2 und 3 dieser Verordnung beachtet,

5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:

a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,

b) mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,

c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und

d) die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absätze 5 und 6 wurden eingehalten,

6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und

7. die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

§ 22 Absätze 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.

(2) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, sowie der in den § 10 Absätze 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichtet.

Teil 6

Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).