Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 36
Evaluation
(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98). |