Historische SGV. NRW.

4 / 26

Aufgehoben durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 4 (Fn 6)

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muß mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.

(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können Fänge dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Tote Lachse und Meerforellen sind der Bezirksregierung Arnsberg, möglichst in gefrorenem Zustand, verfügbar zu machen. Darüber hinaus können von der oberen Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3 geschützten Arten innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des Fischartenschutzes dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die obere Fischereibehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der unteren Fischereibehörde und der Bezirksregierung Arnsberg. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit nicht besondere Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 348, ber. S. 737; geändert durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

gemesssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse.

Fn 4

§ 26 Satz 1 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1993.

Fn 6

§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15, Überschrift des Fünften Abschnitts und § 24 zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 26 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.