Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 25

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,

3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten

a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder

b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muß und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,

6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,

7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,

8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,

9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,

10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,

11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das Schlußnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,

12. den Fischfang mit Elektrizität

a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu anderen als den genannten Zwecken

oder

b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 3)

ausübt,

13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen läßt,

14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs. 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,

15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einläßt,

16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23 Abs. 3 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem Muster der Anlage 3 entsprechen, führt oder entgegen § 23 Abs. 4 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der numerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 348, ber. S. 737; geändert durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

gemesssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse.

Fn 4

§ 26 Satz 1 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1993.

Fn 6

§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15, Überschrift des Fünften Abschnitts und § 24 zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 26 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.