Historische SGV. NRW.
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§ 17
Ausbildung, II. Fachprüfung
Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt III
Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |