Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 5

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 566.