Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 2 (Fn 2, 3, 5)
Aufgaben

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

1. Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,

2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,

3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,

4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,

5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,

6. die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauprodukten-verordnung) wahrzunehmen,

7. Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,

8. a) Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben und
    b) Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen.

(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

2. Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

3. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu verfolgen und zu ahnden,

4. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

5. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.

Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.

(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.

(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und

2. Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen

vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.

(5) Das Institut kann

1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und

2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Europäischen Kommission sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.

(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,

2. die Erteilung von Typenprüfungen,

3. den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen,

4. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und

5. die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen.

(7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 (Fn 5)

Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4 (Fn 4, 5)

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs- Durchführungsgesetz an.

Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 (Fn 4, 5)

Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere

a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

e) die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder.

Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem

a) die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement,

b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 866; geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136, ber. S. 348), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860); 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291); 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 2

Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860).

Fn 3

Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 4

Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 5

Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 6

Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6, Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 und Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 geändert durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.