Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen die folgenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch.

Sie entscheiden im eigenen Namen über:

1. die Hilfe zur Unterhaltung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen nach § 26 BVG

2. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sonderfürsorge nach § 27c BVG

3. die Hilfen nach § 27b BVG, soweit die entsprechenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Satzung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung übertragen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 48

Fn2

SGV. NW. 2022

Fn3

SGV. NW. 83

Fn4

SGV. NW. 2022