Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen ferner unbeschadet des § 1 folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch:

1. die nachgehenden Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 26 BVG

2. Hausbesuche und sonstige persönliche Betreuungsmaßnahmen

3. die Aufnahme, Ergänzung und Überprüfung von Anträgen

4. die Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen sowie die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung

5. die Einziehung von Kostenbeiträgen Dritter

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 kann sich der überörtliche Träger die Durchführung der Aufgaben im allgemeinen oder im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 48

Fn2

SGV. NW. 2022

Fn3

SGV. NW. 83

Fn4

SGV. NW. 2022