Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.3.2024

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§ 14
Beschränkung des Widerspruchsrechts

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Kapitel 3

Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).