Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 25
Errichtung und Rechtsstellung

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Leiterin oder den Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist zugleich die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Erfahrung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besitzen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet „Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ oder „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine von der Landesregierung unabhängige Landesbehörde. Die Behörde hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und trifft Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für sich und ihre oder seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Die Bediensteten unterstehen nur ihren oder seinen Weisungen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ende der Amtszeit bleibt sie oder er bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Diese oder dieser führt die Geschäfte im Verhinderungsfall.

(4) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person ist das für Inneres zuständige Ministerium mit der Maßgabe zuständig, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

(5) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Das Amtsverhältnis endet neben den in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Gründe mit dem Rücktritt der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Über eine Amtsenthebung wegen schwerer Verfehlung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften zustehenden Befugnisse der verfahrenseinleitenden Stelle übt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags aus. Die nicht ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer des Richterdienstgerichts müssen Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel ausgewiesen. § 28 Absatz 3 und § 29 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für alle beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen sowie für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen ihren oder seinen Beschäftigten gegenüber zuständig. Ihre Einbeziehung in den Personalaustausch in der Landesverwaltung wird gewährleistet. Näheres zur Personalgewinnung und zur Personalverwaltung kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem für Inneres zuständigen Ministerium vereinbaren.

(8) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).