Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 47
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2. die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

4. das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und

5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).