Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 53
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter haben ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Artikel 30 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufzunehmen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).