Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 61
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend. Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. In diesem Fall hat sie oder er die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf ihr Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

Kapitel 6

Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).