Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1 (Fn 5)

(1) Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt, der diesem Gesetz als Anlage (Fn 4) beigefügt ist. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 37 und die Planfeststellung nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlich.

(2) Der Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.

(3) Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.

Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage für den Landesstraßenausbauplan.

(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Landesstraßenbedarfsplan durch Gesetz fortgeschrieben. Dabei sind auch die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 297, Artikel 7 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 25. März 1980. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 9. April 1993. Die von 1988 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 3

§ 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

Anlage ist nicht in der elektronischen Form aufgenommen worden (siehe GV. NRW. 1993 S. 297); Anlage neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92).

Fn 5

§§ 1 und 6 zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 8

1) Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.