Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 6)

(1) Bei Planung, Bau oder Änderung von Landesstraßen sind insbesondere folgende allgemeine Ziele zu verfolgen:

1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,

2. die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs,

3. die Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere durch Schutz vor Lärm und Abgasen sowie durch Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler,

4. die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Ortslagen durch den stadtverträglichen Bau von Umgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten.

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Bau neuer Straßen in den Fällen, in denen nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange die Nutzung oder der Ausbau vorhandener Verkehrswege ausscheiden,

2. Bau von Ortsumgehungen in den Fällen, in denen in Abstimmung mit städtebaulichen Planungen ein ausreichender Entlastungseffekt und insgesamt eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen erreicht werden können,

3. Ausbau vorhandener Straßen in den Fällen, in denen die angestrebten Verbesserungen mit dem Ausbau verbundene Nachteile, insbesondere für Natur und Landschaft oder die vorhandene Bebauung, wesentlich überwiegen,

4. Anlage von Rad- und Gehwegen und

5. Rückbau oder Entsiegelung nicht mehr benötigter Verkehrsflächen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 297, Artikel 7 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 25. März 1980. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 9. April 1993. Die von 1988 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 3

§ 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

Anlage ist nicht in der elektronischen Form aufgenommen worden (siehe GV. NRW. 1993 S. 297); Anlage neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92).

Fn 5

§§ 1 und 6 zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 8

1) Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.