Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zuständigkeit des Ministers für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist zuständig für die
a) Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG;
b) Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen mehreren Genehmigungsbehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
c) Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 30 Abs. 7 PBefG sowie nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 PBefG,
d) Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei fehlender Einigung nach § 33 PBefG sowie nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 PBefG,
e) Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG,
f) Entscheidungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 (ABl. EG Nr. L 67 S. 13 und 19) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG.
GV. NW. S. 247; geändert durch Artikel 184 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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§ 5 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 184 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 26. April 1990. |