Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung

(1) Der Modellträger stellt die wissenschaftliche Begleitung und ordnungsgemäße Evaluation der Modellvorhaben entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit hierzu veröffentlichten Richtlinien (BAnz. 2009, S. 4052 bis 4053) sicher.

(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben hat die ergänzenden Vorgaben zur Evaluierung der Modelle nach § 4 Absatz 6 Satz 4 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 4 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Absatz 3 Satz 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes zu beachten. Das für die Genehmigung von Modellvorhaben zuständige Ministerium stellt den Hochschulen spätestens bei Antragstellung nähere Informationen zu den in Satz 1 genannten Vorgaben in Form von zu untersuchenden Fragestellungen zur Verfügung. Die Fragestellungen betreffen die Unterrichts- und Prüfungsgestaltung, die Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die Folgen für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss, die Kostenfolgen im Zuge der Akademisierung, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen und die Schlussfolgerungen zur akademischen Ausbildung.

(3) Dem Modellträger wird durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium mit der Genehmigung nach § 2 eine Frist für die Berichterstattung über die Ergebnisse des jeweiligen Modellvorhabens an das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium festgesetzt. Das nach Satz 1 zuständige Ministerium kann die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Fragestellungen, die gemäß der in Absatz 1 genannten Evaluationsrichtlinien und gemäß der in Absatz 2 genannten Fragenkomplexe zu untersuchen sind, ganz oder teilweise in Auftrag geben. Macht das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium von der Möglichkeit des Satzes 2 Gebrauch, hat es die Modellträger hierüber frühzeitig zu unterrichten. Im Übrigen erfolgt durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium eine wissenschaftliche Auswertung der in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Modellvorhaben auf der Grundlage der Evaluationsberichte der Modellträger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 412); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2 und 5, § 5 Absatz 2 und Absatz 3 geändert sowie § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.