Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2025
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§ 8 (Fn 6)
Qualitätsprüfung
(1) Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbarten
Leistungen nehmen die Träger der Eingliederungshilfe oder die von diesen beauftragten Dritten regelmäßig anlassunabhängige Prüfungen
vor. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Sie dienen insbesondere
dem Schutz der Leistungsberechtigten vor einer unzureichenden
Betreuungsqualität durch die Träger der Eingliederungshilfe. Die aufsichtsführende Behörde kann diese begleiten.
Leistungsberechtigte sind in Prüfungen einzubinden. Im Übrigen gelten die §§
128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Vorhandene Prüfkonzepte der Träger der
Eingliederungshilfe kann sich die aufsichtsführende
Behörde vorlegen lassen.
(3) Die Anforderungen an die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz
2 gelten auch für die Vornahme von Prüfungen, insbesondere für die
Zusammenarbeit mit den für das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014
(GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden
ist, und das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
geändert worden ist, zuständigen Behörden. Zur Koordinierung der Prüfungen sind
mit den Trägern der Sozialhilfe, den für das Wohn- und Teilhabegesetz
zuständigen Behörden sowie dem Medizinischen Dienst Kooperationsvereinbarungen
über die verbindliche Steuerung und Prüfungsplanung abzuschließen.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die von ihnen mit
der Prüfung beauftragten Personen sind unter Beachtung der Bestimmungen des
Datenschutzes berechtigt,
1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren
Grundstücke und Räume zu betreten, soweit diese einem Hausrecht der
Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-,
Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, unabhängig davon, ob sich diese am
Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,
3. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen des
Leistungserbringers einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der
Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu
Prüfzwecken mitzunehmen,
4. das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, die
Leistungsberechtigten sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen und
5. die Qualität der Betreuung vor Ort und den
Betreuungszustand der Leistungsberechtigten mit deren Zustimmung in Augenschein
zu nehmen.
Der Leistungserbringer und das zur Leistungserbringung
eingesetzte Personal haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2
insoweit eingeschränkt.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |